Allgemeine Vermietbedingungen
§ 1 Reservierung
Von Euromobil bestätigte Reservierungen sind verbindlich. Abbestellungen müssen 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Wird nicht rechtzeitig abbestellt, ist der vereinbarte Tarif zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. Dem Mieter steht die Möglichkeit offen, dem Vermieter den Nachweis zu
erbringen, dass diesem der geltend gemachte pauschale Schadensersatz nicht oder nicht in dem Umfang entstanden ist. In diesem Fall ist der Mieter nur verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten zu zahlen.
§ 2 Fahrzeugrücknahme
1. Das Fahrzeug kann nur zu den normalen Öffnungszeiten des Vermieters zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
2. Der Tachometer ist plombiert. Bei Verletzung der Plombe oder bei Ausfall des Tachos ist der Vermieter sofort zu verständigen. Andernfalls erfolgt eine Berechnung von 600 Kilometern pro Tag, wobei der Mieter und der Vermieter das Recht haben, eine niedrigere oder höhere Kilometerzahl nachzuweisen.
§ 3 Mietpreise
Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeugs an den Mieter eine Mietvorauszahlung zu verlangen. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe und uneingeschränkt fällig. Befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug, betragen die Verzugszinsen 5 % über dem Leitzinssatz der Europäischen
Zentralbank, mindestens jedoch 10 %.
§ 4 Kraftstoff
Der Vermieter überlässt das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand mit vollem Kraftstofftank. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter mit 2,30 € je Liter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.
§ 5 Fahrzeugbenutzung
- Das Fahrzeug ist nur durch den oder die im Mietvertrag genannten Fahrer/innen zu benutzen.
- Dem Mieter ist es nicht gestattet, an Motorsport- und ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Gleiche gilt für Auslandsfahrten, es sei denn, der Vermieter hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
- Öl, Wasserstand und Reifendruck sind während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, haftet er für die daraus entstehenden Schäden.
- Bei Lkw-Anmietung sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG), der richtige Gebrauch des Fahrtenschreibers und ggf. der Ladepapiere zu beachten.
- Wenn während der Mietzeit Reparaturen notwendig werden, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleisten, dürfen solche Reparaturaufträge nur in Auftrag gegeben werden, wenn der Vermieter
dem ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die voraussichtlichen Kosten 100,00 € nicht übersteigen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet, soweit der Mieter nicht für die Reparatur selbst haftet.
§ 6 Versicherung
Das Fahrzeug ist nach den „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung" (AKB), den „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen" (ABVVS) sowie den „Zusatzbedingungen zu den ABVVS" und den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: begrenzte Deckung 100 Mio. € Bei Personenschäden 8 Mio. € je geschädigte Person. Wird vom Mieter eine Insassenunfallschutzversicherung abgeschlossen, gelten
folgende Deckungssummen nach dem Pauschalsystem als vereinbart: im Todesfall 26.000,00 €, im Falle von Dauerinvalidität 52.000,00 €.
§ 7 Haftung/Verhalten des Mieters bei einem Unfall und/oder einem sonstigen Schaden
1. Der Mieter haftet bei selbstverschuldeten Unfällen am gemieteten Fahrzeug für die Reparaturkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Sachverständigengebühren bzw. bei Totalschäden für den Wiederbeschaffungswert oder für die je Schadenfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
2. Wird eine Haftungsbeschränkung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes für den Fall eines selbstverschuldeten Unfalls vereinbart, wird der Vermieter den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteilung am gemieteten Fahrzeug freistellen. Bei mehreren Schäden
während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadenfall vom Mieter zu zahlen. Die einzelnen Beträge für die Kosten der Vollkaskoversicherung sowie die Höhe der Selbstbeteiligung können individuell festgelegt werden.
3. Eine solche Freistellung erfolgt nicht hinsichtlich der Schäden, die aus verbotener Nutzung oder Verletzung der Verpflichtung des Mieters zum Verhalten bei Unfällen herrühren. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch Vorsatz verursacht hat. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Vermieter berechtigt, den Freistellungsanspruch gegenüber dem Mieter in einem der Schwere dessen Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Mieter haftet weiter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzungen (z. B. Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, Weitervermietung) - vgl. hier § 5 - oder durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung des Kfz, z. B. durch
Schaltfehler oder Falschbetankung oder durch Ladegut entstanden sind.
4. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden ist der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen, am Unfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß
gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens.
§ 8 Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht vorrangig Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
§ 9 Personaldaten
Der Vermieter wird mit der Weiterleitung des Vermietauftrages an die Euromobil Autovermietung GmbH und von dort an den Volkswagen Konzern beauftragt. Der Mieter ist damit einverstanden, dass Euromobil die Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschland e. V., Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen
Autovermietunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z. B. Fahrzeug nicht oder verspätet zurückgebracht, falsche Angaben bei Anmietung, falsche bzw. verlustig gemeldete Ausweise vorgelegt, Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen etc.) meldet, soweit
dies zur Wahrung der berechtigten Interessen von Euromobil, eines angeschlossenen Partners des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e. V. oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund
zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter und Euromobil werden ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem Bundesverband
der Autovermieter Deutschlands e. V. einzuholen. Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. wird hiermit zu dieser Auskunftserteilung ermächtigt. Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. speichert die Daten, um den ihm angeschlossenen Autovermietern Informationen zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit von Kunden und/oder zur Aufdeckung von Vertragsverletzungen geben zu können. Er stellt diese Daten seinen Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Der Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. übermittelt nur objektive Daten, ohne Angaben des meldenden Unternehmens (Autovermieter u. a.). Subjektive Werturteile, persönliche Verhältnisse oder andere als die oben genannten Verhaltensweisen sind in den Auskünften nicht enthalten. Der Mieter kann bei dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. Auskunft über die dort jeweils gespeicherten Daten erhalten.
§ 10 Nichtigkeit/Nebenabreden/Schriftform
Die Nichtigkeit einer oder mehrerer der Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für Änderungen dieses Vertrages ist Schriftform vereinbart. Die Schriftform kann auch nicht durch mündliche Vereinbarungen abbedungen werden.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
§ 12 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, soweit
a) der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38, Abs. 1 ZPO) ist,
b) der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: Dezember 2010